Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 09. April 2010, 1 Ss 53/10
DAR 2010, 402-403
Der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart hat am 09.04.2010 auf eine vom Rechtsanwalt Josef Gläser aus Bad Mergentheim eingelegte Rechtsbeschwerde ein Urteil des Amtsgerichts Bad Mergentheim aufgehoben.
In dem Verfahren ging es um einen Tempoverstoß, bei welchem der Mandant der Gläser Rechtsanwälte angeblich deutlich zu schnell unterwegs gewesen sein soll. Das Amtsgericht Bad Mergentheim verurteilte den Betroffenen und nahm hinsichtlich des Tempoverstoßes Vorsatz des Betroffenen an. Das Amtsgericht stützte sich hierbei maßgeblich darauf, dass das Verkehrszeichen 274 gut sichtbar aufgestellt war. Es kam daher zu dem Schluss, dass der Betroffene also vorsätzlich dagegen verstoßen haben musste.
Hier ist das OLG Stuttgart offensichtlich anderer Meinung. In dem aufhebenden Beschluss stellt es klar:
“Es gibt keinen Erfahrungssatz dahin, dass gut sichtbar aufgestellte Schilder immer gesehen werden.”
Dieser Satz hat entscheidende Praxisrelevanz. Denn schon im Strafmaß ist es maßgeblich, ob einem Betroffenen Vorsatz oder lediglich Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann. Fahrlässige Verstöße sind deutlich milder zu ahnden. Auch ist die vorsätzliche Begehung in der Regel nicht vom Deckungsschutz der Rechtschutzversicherer umfasst.
Jedenfalls im Oberlandesgerichtsbezirk Stuttgart sollten derartige Entscheidungen nach dem nunmehr ergangenen Beschluss des OLG Stuttgart zukünftig mit Aussicht auf Erfolg angreifbar sein.
Die Gläser Rechtsanwälte in Bad Mergentheim stehen ihren Mandanten in allen Fragen des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts mit erfahrenem Rat und Tat zur Seite, um die Mandanteninteressen bestmöglich zu wahren. Rechtsanwalt Josef Gläser trägt darüber hinaus den von der Rechtsanwaltskammer Stuttgart verliehenen Titel Fachanwalt für Strafrecht.
Eine Anmerkung zu dieser Entscheidung von Herrn Rechtsanwalt Hühn ist nachzulesen in DAR (Deutsches Autorecht), Rechtszeitschrift des ADAC, Ausgabe Juli 2010, S. 402 f.. Zu den Seiten der DAR geht es hier.
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