Rechtsanwaltskanzlei Josef Gläser
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Gebührenbemessung bei Verkehrsordnungswidrigkeiten

Amtsgericht Tauberbischofsheim, Urteil vom 23.06.2014 – 1 C 58 / 14 Eine namhafte Rechtschutzversicherung verweigerte nach Abrechnung unserer Kanzlei für die Verteidigung in einer Straßenverkehrsordnungswidrigkeit den Ausgleich der von uns in Ansatz gebrachten Mittelgebühr nach dem RVG. Sie vertrat die Auffassung, in einer Bußgeldsache, bei der es (lediglich) um EUR 70,00 und 1 Punkt im Verkehrszentralregister ginge, seien die Gebühren nach dem RVG – aufgrund geringer Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen – unterhalb der Mittelgebühr anzusetzen.
Daraufhin erhob die Kanzlei Gläser Selenberg vor dem Amtsgericht Tauberbischofsheim Klage – mit Erfolg.
Das Urteil des Amtsgericht Tauberbischoftsheim vom 26.06.2014 – 1 C 58/14 enthält unter anderem folgende Passage: „Beim Tätigwerden eines Wahlvertreidigers bildet auch in einer Bußgeldsache wegen einer Straßenverkehrsordnungswidrigkeit grundsätzlich die Mittelgebühr den Ausgangspunkt für die Gebührenbemessung“ Lesen Sie mehr zu dem unsererseits erstrittenen Urteil in den u.a. nachfolgenden Links: https://www.burhoff.de/burhoff/rvginhalte/1393.htm http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1+C+58%2F14